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Für Lehrer im Dienst des Landes muss nicht die Kommune als Schulträger, sondern das Land als Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit dem Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg Recht gegeben.
Der Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg (HPR) hatte gegenüber der Kultusministerin eine Initiative gestartet, um in den Schulen des Landes den Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit ab Januar 2007 zu erreichen. Das Kultusministerium vertrat die Auffassung, das Land müsse nur die für den Gesundheitsschutz zuständigen Betriebsärzte bestellen. Für die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten dagegen nach dem Schullastenausgleich die Schulträger (also die Kommunen) zu sorgen. Mangels
Der Verwaltungsgerichtshof kam, wie auch das Verwaltungsgericht, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende
Die sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsärzten obliegende Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen, beziehe sich zwar bei den Sicherheitsfachkräften auf Fragen der Arbeitssicherheit und bei Betriebsärzten auf Fragen des Gesundheitsschutzes, so der VGH weiter. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass Betriebsärzte vorrangig personenbezogene und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorrangig sachbezogene Aufgaben zu erfüllen hätten, weshalb die Letzteren von den Schulträgern zu bestellen seien. Denn Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten in einem umfassenden Sinn darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhielten. Eine sicherheitstechnische Beratung könne daher beispielsweise auch die Gestaltung von Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht oder den Umgang mit technischen Geräten im Werkunterricht und damit unmittelbar in den schulischen/pädagogischen Bereich hineinreichende Belange der Lehrkräfte betreffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 10141
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