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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2010
PL 15 S 1773/08 -

VGH Baden-Württemberg: Land muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Lehrer bestellen

Sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit obliegt nicht den Kommunen

Für Lehrer im Dienst des Landes muss nicht die Kommune als Schulträger, sondern das Land als Arbeitgeber die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit dem Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg Recht gegeben.

Der Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg (HPR) hatte gegenüber der Kultusministerin eine Initiative gestartet, um in den Schulen des Landes den Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit ab Januar 2007 zu erreichen. Das Kultusministerium vertrat die Auffassung, das Land müsse nur die für den Gesundheitsschutz zuständigen Betriebsärzte bestellen. Für die sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten dagegen nach dem Schullastenausgleich die Schulträger (also die Kommunen) zu sorgen. Mangels Zuständigkeit lehnte die Kultusministerin daher die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. In dem daraufhin eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hatte der HPR Erfolg. Die Beschwerde der Kultusministerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück.

Land hat Verpflichtung, Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen

Der Verwaltungsgerichtshof kam, wie auch das Verwaltungsgericht, zu dem Ergebnis, dass sich das Land Baden-Württemberg nicht auf seine fehlende Zuständigkeit berufen könne. Die im Arbeitssicherheitsgesetz geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, treffe als öffentlichen Arbeitgeber und Dienstherrn der angestellten und beamteten Lehrer das Land. Zwar seien nach dem Schulgesetz die Kommunen als Schulträger verpflichtet, die Schulgebäude und Schulräume zu errichten und zu unterhalten sowie sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies entbinde das Land jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Lehrer an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese auf dem Fürsorgegedanken basierende Verpflichtung des Dienstherrn und Arbeitgebers könne durch Regelungen über die Kostentragung zwischen dem Land und den Schulträgern nicht verdrängt werden.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in umfassenden Sinn auf ein den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend Verhalten der Beschäftigten hinwirken

Die sowohl den Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsärzten obliegende Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen, beziehe sich zwar bei den Sicherheitsfachkräften auf Fragen der Arbeitssicherheit und bei Betriebsärzten auf Fragen des Gesundheitsschutzes, so der VGH weiter. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass Betriebsärzte vorrangig personenbezogene und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorrangig sachbezogene Aufgaben zu erfüllen hätten, weshalb die Letzteren von den Schulträgern zu bestellen seien. Denn Fachkräfte für Arbeitssicherheit hätten in einem umfassenden Sinn darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhielten. Eine sicherheitstechnische Beratung könne daher beispielsweise auch die Gestaltung von Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht oder den Umgang mit technischen Geräten im Werkunterricht und damit unmittelbar in den schulischen/pädagogischen Bereich hineinreichende Belange der Lehrkräfte betreffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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