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Fertig verpackter Räucherlachs, der gekühlt zum Verkauf angeboten wird, muss als "aufgetaut" bezeichnet werden, wenn er nach der Herstellung zum Zweck des Transports und/oder der Lagerung - erneut - tiefgefroren worden ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin - der Betreiberin einer Großmarktkette - hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (siehe VG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2009 - 4 K 4277/08 -) die Feststellung begehrt, dass der in ihren Filialen vertriebene "Räucherlachs Premium-Qualität" nicht mit einem Auftauhinweis versehen werden müsse. Hierzu gab sie an, der auf Eis auf + 2°C gekühlte Frischlachs werde zunächst kaltgeräuchert und dann auf - 12°C gekühlt. Es folge das Slicen (Schneiden). Der Lachs bleibe gefroren und werde bei - 18°C gelagert. Beim Großhandel werde er dann schonend aufgetaut und in dieser Form verkauft. Der Verbraucher erwarte lediglich eine einwandfreie Qualität, die er auch erhalte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall vertrat dagegen den Standpunkt, dass die Angabe "aufgetaut" nach der
Auch der VGH sieht in der fehlenden
§ 4 Abs. 5 der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9787
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