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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bestätigt, dass Lebensmittelmärkte Frischfleischtheken nur betreiben dürfen, wenn sie einen Fleischermeister beschäftigen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Handelsgesellschaft, die unter anderem zwei Lebensmittelmärkte in Baden-Württemberg betreibt. In diesen befinden sich Servicetheken, an denen unter anderem lose Fleisch- und Wurstwaren an die Kunden abgegeben werden. In den Märkten findet keine eigene Schlachtung statt. Stattdessen bezieht der Markt ausschließlich ausgebeinte, vorzerlegte und vorportionierte Fleischstücke. Die vorhergehenden Arbeitsschritte finden schon vor der Auslieferung an den Markt statt. Die meisten Fleisch- und Wursterzeugnisse werden nur noch im Markt ausgelegt, aufgeschnitten und verpackt. Manche Produkte werden im Markt zubereitet, indem Fleischstücke zerteilt oder zerhackt werden und mit fertigen Marinaden oder Gewürzmischungen vermischt und gegebenenfalls in Form gebracht werden (etwa Fleischspieße, Cevapcici, Frikadellen, Steaks, Hackfleisch). Auf eine Anzeige der Handwerkskammer hörte im März 2016 das zuständige Landratsamt die Klägerin dazu an, ob sie zumindest in der Zeit vom Dezember 2012 bis Juli 2015, ohne einen
Die Berufung der Klägerin hiergegen blieb beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Das Gericht führt zur Zurückweisung der Berufung aus: Auch wenn in den Märkten der Klägerin keine Schlachtung und Ausbeinung und lediglich in gewissem Umfang eine Zerteilung und Portionierung des angelieferten Fleischs stattfinde, erfordere - wie der Senat bereits 1994 entschieden habe - der
Der
Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, dass die einzelnen Arbeitsschritte isoliert zu betrachten seien und von Fleischereifachverkäufern und Fleischern geleistet werden könnten und dass zu deren Berufsbildern auch die Aufgaben der Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung gehörten. Die genannten Berufsbilder stünden zueinander nicht in einem Ausschlussverhältnis. Vielmehr bringe das Berufsbild des Fleischermeisters hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die auch den beiden genannten Berufsbildern nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf niedrigerem Qualifikationsniveau zugewiesen seien, höhere Anforderungen mit sich.
Ferner seien unter dem Gesichtspunkt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online
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Dokument-Nr. 26971
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