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Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols ist derzeit offen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof gewährte daher der Betreiberin eines Wettbüros im Kreis Göppingen unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorläufigen Rechtsschutz gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls vermittelt über eine Online-Standleitung
Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg. Das Berufungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ruht seit Mai 2011. Bereits im Oktober 2010 hatte das Regierungspräsidium die Vollstreckung der Untersagungsverfügung vorläufig ausgesetzt. Im Mai 2011 teilte es der Antragstellerin jedoch mit, dass die Vollstreckung der Untersagungsverfügung wieder aufgenommen werde, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sei. Auf ihren Antrag gewährte ihr der Verwaltungsgerichtshof hiergegen vorläufigen Rechtsschutz.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass das im
Die Untersagungsverfügung lasse sich entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums nicht mit der nachgeschobenen Begründung aufrechterhalten, dass die Antragstellerin keine Erlaubnis für den Betrieb ihres Wettbüros besitze und wegen des Internetverbots auch nicht erhalten könne, entschied der Verwaltungsgerichtshof weiter. Der Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben von öffentlichen Glücksspielen gelte zwar unabhängig von der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols. Das Regierungspräsidium habe den Sachverhalt aber bisher nur unzureichend ermittelt und daher die individuellen, bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht hinreichend in den Blick genommen. Auch sei es unzulässig, die bisher auf das generelle
Schließlich habe das Regierungspräsidium den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug im Oktober 2010 wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit selbst vorübergehend ausgesetzt und damit dem grundrechtlich geschützten Recht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung sowie der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz fehlender Erlaubnis den Vorrang vor der sofortigen Durchsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags eingeräumt. Eine durchgreifende Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht habe sich zulasten der Antragstellerin in der Folgezeit nicht ergeben. Hinzu komme, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12279
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