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Wird die Errichtung eines Bienenstands mit fünf Völkern genehmigt, so wird dadurch nicht das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Ein Nachbar kann daher nicht erfolgreich gegen die Genehmigung vorgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall genehmigte das Landratsamt die Errichtung eines Bienenstands mit fünf Völkern in einem reinen Wohngebiet. Eine Nachbarin legte gegen die Genehmigung Widerspruch mit der Begründung ein, dass das nachbarliche
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied gegen die Nachbarin. Das
Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass es zwar im Rahmen des Reinigungsfluges der Bienen zu einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15051
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