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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2010
5 S 2112/09 -

Errichtung einer Flutlichtanlage in unmittelbarer Nähe zu Gärtnerei-Gewächshäusern ist nicht rücksichtlos

Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Die Errichtung einer Flutlichtanlage auf einem Sportplatz direkt neben einer Gärtnerei, in deren Gewächshäusern Kurztagpflanzen gezüchtet werden, ist nicht rücksichtslos. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt mehrere an einen Sportplatz angrenzende Grundstücke, auf denen sich zwei Gärtnereibetriebe befinden. Die Frau hatte sich gegen die von der Gemeinde Waldbronn erteilte Baugenehmigung für die Flutlichtanlage gewandt, weil sie Nachteile für den Anbau von Kurztagpflanzen in den Gärtnereibetrieben befürchtet. Kurztagpflanzen (z. B. Weihnachtssterne) benötigen zur rechtzeitigen Blütenbildung bestimmte Dunkelphasen und reagieren empfindlich, wenn diese Phasen durch sog. „Störlicht“ beeinträchtigt oder unterbrochen werden.

Auswirkungen des Störlichts auf Kurztagpflanzen nicht konkret bekannt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kam nach Inaugenscheinnahme des Sportplatzes und der Gärtnereiflächen zu dem Ergebnis, dass die Flutlichtanlage der Klägerin gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Maßgebend für diese Einschätzung war, dass sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht abstrakt bestimmen lässt, ab welcher Reizschwelle Kurztagpflanzen auf Störlicht reagieren und in den Gärtnereibetrieben hierzu auch keine konkreten Erfahrungen vorliegen.

Gärtnereibetrieben stehen zumutbare Eigensicherungsmöglichkeiten zur Minimierung des schädlichen Flutlichteinflusses zur Verfügung

Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass den Gärtnereibetrieben zumutbare Eigensicherungs- und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um den potentiell schädlichen Einfluss des Flutlichts auf die Pflanzenentwicklung zu minimieren. Schließlich war von Bedeutung, dass sowohl der Sportplatz als auch die Gärtnerei seit mindestens 54 Jahren nebeneinander existieren, weshalb nicht nur der Sportplatz auf die Gärtnereien, sondern umgekehrt auch diese auf die Belange des Sportplatzes Rücksicht zu nehmen hätten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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