wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011
5 S 194/10 -

Privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Bootslagerplatz stellt keine im allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage dar

Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Die Beigeladenen des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks in Konstanz, für das kein Bebauungsplan besteht. Sie errichteten 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen 3 m x 9 m großen, mit Pflastersteinen befestigten Platz zur zeitweisen, nicht gewerblichen Lagerung ihres privaten Segelboots (Länge 8,9 m, Breite 2,7 m, Höhe 1,7 m, Kiel 1,3 m) im Winterhalbjahr. Der im Jahr 2004 zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, der Bootslagerplatz widerspreche der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets, so dass er als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet ein Abwehrrecht in Gestalt des so genannten “Gebietserhaltungsanspruchs“ habe. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte den Beigeladenen im Dezember 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins ab. Die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung, weshalb dem Kläger kein Abwehrrecht zustehe; unabhängig davon sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach eigener Einnahme eines Augenscheins nicht gefolgt.

Abwehrecht durch Hinnehmen des angelegten Lageplatz ohne Baugenehmigung nicht verwirkt

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das “Wohnen“ als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen seien. Schließlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachbargrundstücks in einem solchen Baugebiet daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des “Gebietserhaltungsanspruchs“ zu. Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Kläger sein Abwehrecht auch nicht dadurch verwirkt, dass er den zunächst ohne Baugenehmigung angelegten Lageplatz drei bis vier Jahre hingenommen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VGH-Baden-Wuerttemberg_5-S-19410_Privater-Bootslagerplatz-im-Wohngebiet-grundsaetzlich-unzulaessig.news11532.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11532 Dokument-Nr. 11532

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.