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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2022
4 S 3797/21 -

Keine marktübliche Vergütung der freiwilligen Übernahme von staats- und amts­anwalt­schaftlichen Sitzungsdiensten im Referendariat

Trotz separater Entlohnung ist freiwilliger Sitzungsdienst Teil der Referendar­ausbildung

Es besteht für die freiwillige Übernahme von staats- und amts­anwalt­schaftlichen Sitzungsdiensten im Referendariat kein Anspruch auf marktübliche Entlohnung. Der freiwillige Sitzungsdienst ist trotz separater Entlohnung Teil der Referendar­ausbildung. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Rechts-Referendar im Jahr 2020 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg auf weitergehende Vergütung für die von ihm wahrgenommenen freiwilligen staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienste. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte nunmehr die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf marktübliche Vergütung der freiwilligen Sitzungsdienste

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf marktübliche Vergütung der freiwilligen Sitzungsdienste zu. Bei der freiwilligen Übernahme von Sitzungsdiensten handele es sich nicht um eine Leistung, die separat auf (privat-)vertraglicher Grundlage vereinbart wird. Vielmehr dürfe sich das Justizministerium auf eine Nebenvergütung als Entschädigung gemäß Ziff. 2.1 "VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst" beschränken.

Freiwilliger Sitzungsdienst ist Teil der Referendarausbildung

Die freiwillige Übernahme von Sitzungsdiensten finde im Rahmen des Rechtsreferendariats mit der Folge statt, so der Verwaltungsgerichtshof, dass von einem auch diesen Dienst umfassenden einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Es sei zu beachten, dass durch den freiwilligen Sitzungsdienst Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Kerngehalt der Referendarausbildung gehören. Eine neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende separate vertragliche Vereinbarung bestehe nicht.

Wirtschaftlicher Vorteil für Land unerheblich

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Land durch den freiwilligen Sitzungsdienst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Denn dies sei einem Ausbildungsverhältnis eigen und widerspreche dem Ausbildungszweck nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21.09.2021
    [Aktenzeichen: 3 K 3225/20]
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