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Der für das Beamtenrecht zuständige 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 10.3.2005 klargestellt, dass der erblich bedingte Haarausfall beim Mann als solcher keine Krankheit ist und daher kein Anspruch gegen den Dienstherrn auf Gewährung von Beihilfe für Gegenmittel besteht.
Der Kläger, ein Richter mittleren Alters, hat erblich bedingten Haarausfall. Er begehrt Beihilfe für das Mittel „Propecia“, das dem Haarausfall entgegen wirken soll. Das Verwaltungsgericht gab diesem Begehren vor allem deshalb statt, weil dieses Mittel ärztlich verordnet worden war. Der VGH hat nunmehr auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg die Klage des Richters mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Die Beihilfegewährung diene nicht der Beseitigung ästhetischer Einbußen, sondern der Heilung oder Linderung von Krankheiten. Unter Krankheit sei nur ein solcher Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der „außerhalb der Bandbreite des Normalen“ liege. Der erblich bedingte Haarausfall beim Mann sei danach keine Krankheit, weil er - im Unterschied zum Haarausfall bei Frauen - weit verbreitet („geschlechtstypisch“) sei. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Haarausfall nach der individuellen Befindlichkeit eines Mannes bei diesem ein krankhaftes psychisches Leiden zur Folge habe und das Gegenmittel geeignet sei, dem Haarausfall als der Ursache dieses Leidens entgegen zu wirken. Für eine derartige psychische Folgeerkrankung gebe es hier jedoch keine Anhaltspunkte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2005
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 777
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