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Im Schilf der Flachwasserzone des Bodensees sind private Badestege typischerweise unzulässig. Die damit verbundene Einschränkung des Eigentums ist entschädigungslos hinzunehmen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Antrag eines Grundstückseigentümers, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zuzulassen, blieb damit erfolglos. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor seine Klage auf Genehmigung eines vorhandenen Badestegs sowie gegen eine Beseitigungsverfügung des Landratsamts Konstanz abgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Freiburg im Anschluss an ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Dalben (Bootsanbindepfähle) in der Flachwasserzone des Bodensees ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger u.a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilte die Zweifel nicht. Das Gericht weist zunächst den Einwand zurück, Badestege seien anders als Dalben oder Bootsstege zu beurteilen. Auch die Errichtung eines Badestegs in der Flachwasserzone sei eine erlaubnispflichtige “Benutzung“ eines Gewässers. Ein Badesteg sei mehr noch als einzelne Dalben ein Fremdkörper in der ökologisch besonders hochwertigen und gegenüber äußeren Einflüssen empfindlichen Flachwasserzone und beeinflusse diese Zone nachteilig. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass der Badesteg nicht erlaubt werden könne, weil er die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers beeinträchtige und somit dem Wohl der Allgemeinheit widerspreche. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach entschieden habe, wirke sich bereits die Existenz von Stegen in der geschützten Flachwasserzone des Bodenseeufers nachteilig auf das lokale Sediments- und Strömungsgeschehen und die Vegetation, insbesondere durch Verschattung, aus. Die Flachwasserzone sei wegen ihrer Bedeutung für die Selbstreinigungskraft des Sees und damit für seine Eignung als Trinkwasserquelle besonders schutzwürdig. Dies gelte in besonderem Maße für die Schilfzone, in der sich das Wasser regeneriere. Diese Bewertung decke sich mit den Aussagen im Bodenseeuferplan.
Die Beseitigungsanordnung verletze den Kläger nicht in seinem Eigentumsgrundrecht. Das Grundstückseigentum reiche nicht uneingeschränkt in den Bodensee hinein; vielmehr stehe das Gewässerbett im öffentlichen Eigentum des Landes. Im Übrigen übersehe der Kläger, dass es Sache des Gesetzgebers sei, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Das sei durch die wasserrechtlichen Regelungen geschehen. Die damit verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse sei als Ausdruck der Sozialgebundenheit entschädigungslos hinzunehmen. Mit seiner Lage am Bodensee als Trinkwasserspeicher für rund 4 Millionen Menschen habe das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14011
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