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Gehen von den lasierten Dachziegeln des Nachbarn eine erhebliche Blendwirkung aus, so kann das Bauamt den Nachbarn verpflichten, dass Dach vollkommen neu zu decken. Dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer kann ein darauf gerichteter Anspruch gegen das Bauamt zustehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall deckte ein
Die Baubehörde lehnte jedoch ein Einschreiten ab, da die örtliche Bauvorschrift keine nachbarschützende Wirkung habe und die Nachbarin sich daher nicht darauf habe berufen können. Die Vorschrift diene allein dem Zweck, die optische Einheitlichkeit des Baugebiets zu gewährleisten. Die Beeinträchtigung sei daher hinzunehmen. Nachdem der Widerspruch ebenfalls erfolglos blieb, erhob die Nachbarin Klage.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart schloss sich der Begründung der Baubehörde an und wies die Klage ab. Es verwies die Nachbarin darauf, dass sie sich durch Jalousien, Markisen, Sonnenschirme und durch Bepflanzungen mit geeigneten Bäumen gegen die Sonnenreflexion schützen könne. Gegen das Urteil legte die Nachbarin Berufung ein.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Nachbarin und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dieser stehe durchaus ein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde zu (§ 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Satz 1 LBO BW). Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Deckung mit lasierten Dachziegeln rechtswidrig war. Denn zum einen sei dies nicht durch die Baugenehmigung gedeckt gewesen und zum anderen habe dies auch der örtlichen Bauvorschrift widersprochen.
Zwar sei es richtig, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, dass die örtliche Bauvorschrift nicht dem Nachbarschutz dient. Jedoch habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16564
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