wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2006
3 S 1475/05 -

Hausschwein bekommt Schonfrist

Vorläufige Duldung der Haltung eines Schweins auf dem Hof eines Wohngrundstücks

Der Streit um die Haltung eines "Hausschweins" im allgemeinen Wohngebiet von Waldhilsbach (Stadt Neckargemünd) hat sein vorläufiges Ende gefunden. Die Beteiligten des beim Verwaltungsgerichtshofs geführten Rechtsstreits haben sich gütlich geeinigt.

Nach dem Vergleich verbleibt es bei der vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erlassenen Verfügung, mit der den Klägern die Nutzung ihres Grundstücks zur Haltung eines Schweines untersagt und ihnen aufgegeben wurde, das von ihnen gehaltene Schein zu entfernen. Im Gegenzug verpflichtete sich das Landratsamt, bis zum 30.04.2008 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und damit die Schweinehaltung bis zu diesem Zeitpunkt faktisch zu dulden.

Die Kläger hatten sich im Jahr 2002 ein so genanntes Göttinger Miniaturschwein angeschafft, das mittlerweile die Größe eines ausgewachsenen Mastschweins hat. Sie halten dieses Schwein auf dem Hof ihres Wohngrundstücks, den sie teilweise mit einer Sandschicht bedeckt haben. Als Stall dient dem Schwein ein Verschlag unter einem Anbau an das Wohnhaus der Kläger. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hatte die Nutzung des Hofs zur Haltung eines Schweins untersagt. Es kam damit dem Begehren der Nachbarn der Kläger nach, die sich durch die Haltung des Schweins Geruchsbelästigungen ausgesetzt sehen. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe u.a. mit der Begründung ab, Schweine seien Nutztiere und keine Haustiere und Nutztiere würden üblicherweise in Ställen und nicht auf Wohngrundstücken gehalten. Mit dem von den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich akzeptieren die Kläger die Verfügung des Landratsamtes und können im Gegenzug die unerlaubte Schweinehaltung noch bis Ende April 2008 fortsetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 04.07.2006

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VGH-Baden-Wuerttemberg_3-S-147505_Hausschwein-bekommt-Schonfrist.news2632.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2632 Dokument-Nr. 2632

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.