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Bietet ein Lebensmitteldiscounter im Rahmen von Sonderaktionen Radio- und Fernsehgeräte originalverpackt zum Kauf an, so muss er hierfür keine Rundfunkgebühren zahlen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und auf die Berufung des Lebensmitteldiscounters einen Gebührenbescheid des Südwestrundfunks (SWR) aufgehoben.
Ein Lebensmitteldiscounter führte in seinen Filialen in Baden-Württemberg in den Jahren 2001, 2002 und 2003 mehrere Sonderaktionen durch, bei denen es originalverpackte Radio- und Fernsehgeräte anbot. Die Möglichkeit einer Vorführung oder Prüfung bestand im Laden nicht. Der SWR sah ihn unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit als Rundfunkteilnehmer an und setzte
Aufgrund des "Händlerprivilegs" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag müssten Händler, die mehrere Rundfunkgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hielten, nur für eines dieser Geräte
Revision beim Bundesverwaltungsgericht läuft (Az. 6 C 23.08).
Die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte werden nicht im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten (Aufgabe der mit Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - vertretenen Rechtsauffassung)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6590
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