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Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens vor dem VGH war die Satzung über die 3. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Breisach am Rhein. Der VGH hat diese Satzung für unwirksam erklärt, da sie nicht ordnungsgemäß durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht worden sei.
Die Voraussetzungen für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden im
Der VGH hat entschieden, dass als „Startseite“ in diesem Sinne die Internetseite der Gemeinde anzusehen sei, deren Internetadresse sie in ihrer Satzung über die
Einen weiteren Verstoß gegen die Regelungen über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33906
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