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Die Kosten für hygienische Untersuchungen eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, müssen vom Betreiber des Campingplatzes übernommen werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin betreibt am Bodensee einen
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Gebührenkalkulation nicht beanstandet. Das Gesetz verlange grundsätzlich, dass das Kostendeckungsprinzip beachtet werde. Einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Badegewässerüberwachung könne es deshalb nicht geben. Vielmehr müssten die Behörden für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus öffentlichem Interesse geboten sei. Das treffe bei der Klägerin aber nicht zu. Es bestehe nämlich kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der Badegewässerüberwachung. Zwar diene die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Die Untersuchung und die Überwachung der Badestelle am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 8369
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