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Den Hochschulen ist bei der Entscheidung über die vom Gesetz ermöglichte Gebührenbefreiung für Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit der Berufung der beklagten Universität gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben.
Der Kläger hat mit gutem Erfolg sein Jurastudium abgeschlossen; während dieses Studiums war er Stipendiat eines Begabtenförderungswerks. Zur Begründung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebühr für das danach fortgesetzte Studium der Politikwissenschaft berief er sich auf seine
Der VGH ist dem nicht gefolgt. Er hat festgestellt, dass die Hochschulen grundsätzlich frei entscheiden könnten, ob sie eine Gebührenbefreiung gewähren wollten oder nicht. Sie seien im „Wettbewerb um die klügsten Köpfe“ nicht verpflichtet, hochbegabte sowie durch besondere Studienleistungen ausgewiesene Studierende zu bevorzugen und damit ihr Gebührenaufkommen zu schmälern. Die beklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 7633
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