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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2006
13 S 2157/06 -

"De-facto-Vaterschaft" gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ist kein Ausreisehindernis für Ausländer

Das einem "de-facto-Vater" als Bezugsperson eines Kindes nach Zivilrecht eingeräumte Umgangsrecht (§ 1685 Abs. 2 BGB) begründet nach einer Entscheidung des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 22.11.2006 kein rechtliches Ausreisehindernis und ermöglicht es daher nicht, einem ausreisepflichtigem Ausländer aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste 1998 als Bürgerkriegsflüchtling in das Bundesgebiet ein und heiratete anschließend eine serbische Staatsangehörige. Nach dem Scheitern dieser Ehe zog er mit einer deutschen Frau zusammen, die aus einer früheren Ehe ein Kind hat. Der Antragsteller meint, ihm stehe aufgrund der zwischenzeitlich zum Kind dieser Frau entwickelten „Vater-Kind-Beziehung“ ein zivilrechtliches Umgangsrecht zu, was ein rechtliches Ausreisehindernis begründe.

Dieser Auffassung ist der VGH - ebenso wie das Verwaltungsgericht Stuttgart - nicht gefolgt. Zwar könne einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne. Auch sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der grundgesetzlich gebotene Schutz der Familie ein solches rechtliches Ausreisehindernis begründen könne.

Der grundgesetzliche Schutz der „Familie“ setze jedoch immer eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung voraus und knüpfe als Ausgangspunkt an eine rechtliche oder biologische (tatsächliche) Vaterschaft an. Bei einem Lebensgefährten der Kindsmutter fehle es - anders als z.B. bei Pflege- oder Stiefeltern - an einer solchen verfassungsrechtlich geschützten Familienbeziehung. Zwar habe der Gesetzgeber in § 1685 Abs. 2 BGB eine spezielle Vorschrift für den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen als den eigentlichen Verwandten geschaffen; dieser erweiterte privatrechtliche Familienbegriff sei jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt und könne daher auch kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt.

Auszug aus dem Gesetz:

BGB § 1685 - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen -

Abs. 1 Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Abs. 2 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

AufenthG § 25 - Aufenthalt aus humanitären Gründen -

Abs. 1-4 .....

Abs. 5 Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2006

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