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Erklärt ein Student, der BAföG-Leistungen erhält, einen Ausbildungsrückstand mit einer Erkrankung während des Prüfungszeitraums, so muss die Erkrankung für die Studienverzögerung ursächlich sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Student bereits vor der Erkrankung sich dazu entschied, die Prüfungen nicht anzutreten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2017 wurden einer Studentin im Fach Medizin an einer Universität in Baden-Württemberg die BAföG-Leistungen gestrichen. Hintergrund dessen war ein
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehe wegen des Ausbildungsrückstands nicht. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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