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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 9. April 2024 die Beschwerde der Stadt Freiburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines potenziell unbegleiteten Minderjährigen gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach erfolgter Altersfeststellung angeordnet hat.
Der Antragsteller gab nach seiner Einreise in das Bundesgebiet an, Asyl beantragen zu wollen. Daraufhin nahm ihn die Stadt Freiburg vorläufig in Obhut und brachte ihn in einer geeigneten Einrichtung unter, nachdem er angegeben hatte, minderjährig zu sein. Daran zweifelte das Jugendamt der Stadt Freiburg jedoch, weshalb zwei Bedienstete des Jugendamtes ein Altersfeststellungsverfahren durchführten. Diese kamen nach dem äußeren Eindruck und den Angaben des Antragstellers bei einer Befragung zu dem Ergebnis, dass er volljährig sei. Daraufhin beendete die Stadt Freiburg die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers mit. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Freiburg ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Stadt Freiburg an, weil der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben würde. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme sei rechtsfehlerhaft, weil dem Antragsteller kein
Die Beschwerde blieb vor dem VGH erfolglos. Die Einwände der Stadt Freiburg gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts seien nicht begründet. Die Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands ergäben sich aus der EU-Aufnahmerichtlinie. Die gelte für alle Fälle, bei denen ein Asylgesuch im Raum stehe und in denen der betroffene unbegleitete Ausländer vertretbar behaupte, er sei minderjährig und dies nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Dies diene der Wahrung des Kindeswohls, zu dessen vorrangiger Berücksichtigung Gesetzgeber und Behörden verpflichtet seien. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33919
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