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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2010
12 S 1725/09 -

VGH Baden-Württemberg: Verbot einer Bushaltestelle in Istanbul aufgehoben

Verbot ungültig – Betreffender Ort unterliegt nicht deutscher Hoheitsgewalt

Die Ablehnung einer Haltestelle Istanbul in der Genehmigung einer Buslinie von Deutschland in die Türkei ist rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und damit der Berufung eines deutschen Omnibusunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben.

Das Omnibusunternehmen (Klägerin) des zugrunde liegenden Falls erhielt - ebenso wie ihre türkische Kooperationspartnerin - vom Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen von Karlsruhe über Stuttgart und München nach Adapazari (Türkei). In der Genehmigungsurkunde verfügte die Behörde: „Die beantragte Haltestelle Istanbul wird abgelehnt.“. Sie begründete diese Regelung damit, dass es für alle Linien von Deutschland nach Istanbul vorhandene Unternehmer gebe, die eine befriedigende Verkehrsbedienung sicherstellten. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Genehmigung aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Haltestelle wurde bereits 2006 durch erteilte Genehmigung des Transportministeriums der Türkischen Republik zugelassen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält die streitige Regelung für ein unbedingtes Verbot, in Istanbul eine Haltestelle einzurichten. Ein solches Verbot sei schon deshalb unzulässig, weil der Ort, auf den es sich beziehe, nicht der deutschen Hoheitsgewalt unterliege. So habe in der Berufungsverhandlung Einigkeit bestanden, dass ein Anhalten der Busse in Istanbul nicht verboten werden könne. Zudem liege eine der türkischen Kooperationspartnerin erteilte Genehmigung des Transportministeriums der Türkischen Republik vom September 2006 vor, die eine Haltestelle Istanbul gerade zulasse. Diese Genehmigung sei zwar am 31. Dezember 2008 abgelaufen, jedoch bei Erteilung der deutschen Genehmigung noch gültig und der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Das Haltestellenverbot könne auch nicht in ein so genanntes Bedienungsverbot umgedeutet werden. Unabhängig davon wäre ein Bedienungsverbot auch nicht geeignet, die angebliche Gefährdung vorhandener Linien zu vermeiden. Denn zum einen bleibe es jedem Fahrgast unbenommen, eine Fahrkarte bis zum Endziel (Adapazari) zu lösen und gleichwohl in Istanbul auszusteigen. Zum anderen könne ebenso wenig verhindert werden, dass Fahrgäste zunächst nur eine Fahrkarte für ein Zwischenziel (z. B. Sterzing) lösten und erst dort eine Karte für die Weiterfahrt nach Istanbul kauften.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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