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Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit wegen Unterstützung der PKK als eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung ist auch nach den seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde in den 70er Jahren in der Türkei geboren. Er reiste Ende der 90er Jahre in die Bundesrepublik ein und wurde als Flüchtling anerkannt. Mit seiner Ehefrau, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, hat er mehrere Kinder, die studieren oder die Schule besuchen und bis auf eines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Kläger war zuletzt im Besitz einer ihm Ende 2009 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2012 wurde der Kläger wegen seiner Aktivitäten, insbesondere seiner Vorstandstätigkeit für die "Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V." (YEK-KOM) und deren Nachfolgeorganisation "Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland" (NAV-DEM), ausgewiesen. Ziel der
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom Januar 2015 die Wirkungen der
Das neue Ausweisungsrecht könne auf den Kläger angewandt werden. Das Assoziationsrecht zwischen der EU und der Türkei enthalte zwar ein Verbot, ohne zwingende Gründe neue Beschränkungen für sich ordnungsgemäß im Inland aufhaltende türkische Staatsangehörige einzuführen. Die Neuregelung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22179
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