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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016
11 S 889/15 -

Unterstützung der PKK rechtfertigt auch nach neu geltenden Ausweisungs­vorschriften eine Ausweisung

Neuregelung der Ausweisung stellt keine ungerechtfertigte neue Beschränkung der Freizügigkeits­regelungen dar

Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit wegen Unterstützung der PKK als eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung ist auch nach den seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungs­vorschriften rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde in den 70er Jahren in der Türkei geboren. Er reiste Ende der 90er Jahre in die Bundesrepublik ein und wurde als Flüchtling anerkannt. Mit seiner Ehefrau, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, hat er mehrere Kinder, die studieren oder die Schule besuchen und bis auf eines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Kläger wird wegen Mitgliedschaft in PKK-Vereinen ausgewiesen

Der Kläger war zuletzt im Besitz einer ihm Ende 2009 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2012 wurde der Kläger wegen seiner Aktivitäten, insbesondere seiner Vorstandstätigkeit für die "Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V." (YEK-KOM) und deren Nachfolgeorganisation "Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland" (NAV-DEM), ausgewiesen. Ziel der Ausweisung sollte mit Rücksicht auf seine Anerkennung als Flüchtling wegen der ihm in der Türkei drohenden Verfolgung nicht die tatsächliche Beendigung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet sein, sondern dessen weitere Duldung, die mit der Ausweisung verbundene Möglichkeit, den Kläger durch Meldeauflagen und die Beschränkung seines Aufenthalts auf den Stadtbezirk seines Wohnortes besser überwachen zu können, sowie die Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung.

Ausweisung auch nach neu in Kraft getretenen Ausweisungsvorschriften rechtmäßig und verhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom Januar 2015 die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ab Ausreise befristet und die Klage auf Aufhebung der Ausweisung im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung auch nach den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausweisungsvorschriften rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig sei. Der Kläger unterstütze auch nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis weiterhin konsequent durch herausgehobene Aktivitäten die PKK, die nach wie vor als terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung anzusehen sei. Die PKK habe zu keinem Zeitpunkt ernst- und dauerhaft von terroristischen Aktionen Abstand genommen, da von ihr ausgerufene Waffenruhen stets wieder beendet worden seien. Selbst während solcher Waffenruhen sei es weiterhin zu terroristischen Aktivitäten mit zahlreichen Todesopfern in der Türkei gekommen. Der Kläger unterstütze die PKK durch seine Vorstandstätigkeit und als Versammlungsleiter und Redner der YEK-KOM und der NAV-DEM, die für die PKK Propagandaveranstaltungen in Deutschland organisiere.

Neue rechtliche Regelung garantiert umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

Das neue Ausweisungsrecht könne auf den Kläger angewandt werden. Das Assoziationsrecht zwischen der EU und der Türkei enthalte zwar ein Verbot, ohne zwingende Gründe neue Beschränkungen für sich ordnungsgemäß im Inland aufhaltende türkische Staatsangehörige einzuführen. Die Neuregelung der Ausweisung ab dem 1. Januar 2016 stelle aber keine ungerechtfertigte neue Beschränkung dieser Freizügigkeitsregelungen dar. Es erfolge ein Systemwechsel weg von einer Ausweisung im Ermessenswege hin zu einer Pflicht zur Ausweisung bei Vorliegen von Ausweisungsgründen. Das neue Recht garantiere jedoch eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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