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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2023
11 S 1623/23 -

Keine Aussetzung der Abschiebung bei Ungewissheit über Zeitpunkt der Eheschließung

Möglichkeit der Aussetzung bei unmittelbar bevorstehender Heirat

Zwar kann eine Abschiebung bei einer bevorstehenden Heirat mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Ist deren Zeitpunkt ungewiss, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein irakischer Staatsangehöriger im Jahr 2023 mittels eines Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe seine Abschiebung verhindern. Zur Begründung gab er seine bevorstehende Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen an. Nach Mitteilung des Standesamts war ein Heiratsdatum noch nicht bestimmt. Zunächst müssten verschiedene irakische Dokumente auf ihre Echtheit geprüft werden, was mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. Anschließend sei die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht Karlsruhe zu beantragen. Das Verfahren werde voraussichtlich zwei bis drei Monate andauern. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens komme eine Eheschließung in Betracht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag aufgrund der Mitteilung des Standesamts zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Irakers.

Kein Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen einer bevorstehenden Heirat komme nicht in Betracht, da die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Vielmehr sei ungewiss, ob und gegebenenfalls wann eine Eheschließung erfolgen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2023
    [Aktenzeichen: 5 K 3621/23]
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