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Ein Hausnotrufdienst darf seine Fahrzeuge nicht mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten. Eine entsprechende Genehmigung darf nicht erteilt werden, da andernfalls die Wirkung der Warneinrichtung beeinträchtigt werden kann und die Gefahr von schweren Unfällen vergrößert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Hausnotrufdienstes beantragte bei der zuständigen Behörde die
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Kläger habe zunächst nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz Nr. 4 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) ein Anspruch auf Ausrüstung der beiden Fahrzeuge mit
Der Anspruch habe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht aus § 52 Abs. 3 Satz Nr. 2 StVZO ergeben. Es habe keine Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes bestanden. Als Einsatzfahrzeuge eines Rettungsdienstes seien nur solche Fahrzeuge anzusehen, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden. Dies sei bei den Fahrzeugen des Klägers hingegen nicht der Fall gewesen. Es habe sich bei seinem Hausnotrufdienst weder um einen Rettungsdienst gehandelt, noch seien seine Fahrzeuge als Notarzteinsatzfahrzeuge eingesetzt worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes habe die zuständige Behörde auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, die Zahl der Blaulichtfahrzuge möglichst gering zu halten. Denn zum einen dürfe die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass durch deren inflationären Gebrauch die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet. Zum anderen werde mit jedem genehmigten Blaulichtfahrzeug die Gefahr des Fehl- oder Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert.
Soweit der Kläger darauf hinwies, dass andere Hausnotrufdienste über mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21782
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