wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2018
10 S 358/18 -

Persönlicher Bußgeldbescheid wegen Verkehrs­ordnungs­widrig­keit kann an Adresse des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH zugestellt werden

Zustellung an Privatdresse nicht vorrangig

Der an einen Geschäftsführer einer GmbH persönlich adressierte Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrs­ordnungs­widrig­keit kann durch Einlegen in den Briefkasten der GmbH wirksam zugestellt werden. Die Zustellung an der Privatadresse ist nicht vorrangig. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2017 wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von neun Punkten im Fahreignungsregister vor allem darauf an, ob ein Bußgeldbescheid dem Betroffen wirksam zugestellt wurde. Der Betroffene war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgte nach Auffassung der Behörde durch das Einlegen in den Briefkasten der GmbH. Der Betroffene sah dies anders. Er führte an, dass ein an ihn persönlich adressierter Bußgeldbescheid nicht in den Geschäftsräumen seiner GmbH zugestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der Behörde. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids durch Einlegen in GmbH-Briefkasten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bußgeldbescheid sei wirksam unter der Adresse der GmbH zugestellt worden. § 180 ZPO in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaube eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, sollte weder der Zustellungsempfänger noch eine dort beschäftigte Person angetroffen werden. Diese Regelung gelte ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an den Betroffenen persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum könne auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft betreffe. Die Zustellungsvorschriften regeln kein Rangverhältnis des Zustellungsortes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2018
    [Aktenzeichen: 1 K 20289/17]
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2507Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2507

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VGH-Baden-Wuerttemberg_10-S-35818_Persoenlicher-Bussgeldbescheid-wegen-Verkehrsordnungswidrigkeit-kann-an-Adresse-des-alleinigen-Geschaeftsfuehrers-einer-GmbH-zugestellt-werden~N27610

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27610 Dokument-Nr. 27610

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.