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Die Pflichtpfandregelung für Einwegverpackungen ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und die gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete Feststellungsklage von zwei Getränkeherstellern mit Sitz in Österreich abgewiesen.
Die beiden österreichischen Getränkehersteller begehrten die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten. Sie machen geltend, die
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 23.05.2005 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dieses Urteil im Ergebnis, war allerdings der Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.10.2005 - 10 S 1538/05 und 10 S 1557/05 -). Dieser Ansicht folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht (BVerwG, Urteil v. 23.08.2007 - BVerwG 7 C 13.06 und 7 C 2.07 -), hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf die Revision der Klägerinnen auf, soweit die beantragte Feststellung die
Dieser hat nun entschieden, dass die
Die Klägerinnen würden als ausländische Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen auf dem deutschen Markt durch die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Novelle zur Verpackungsverordnung nicht diskriminiert, heißt es in den Entscheidungsgründen weiter. Auch sei es nicht willkürlich, sondern sachgerecht, grundsätzlich alle Einweggetränkeverpackungen mit einer Pfandpflicht zu belegen und nur ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie einige wenige Getränkebereiche mit bestimmten Besonderheiten von der Pfandpflicht auszunehmen. So sei der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Bezüglich der Unterscheidung zwischen Massenprodukten und Produkten mit einem kleinen Marktanteil verfüge der Verordnungsgeber bei der Einführung der Pfandpflicht über einen gerichtlich nicht kontrollierbaren Einschätzungsspielraum; nach Einführung einer sachgerechten und praktisch handhabbaren Differenzierung könne der Verordnungsgeber auf spätere signifikante Verschiebungen von Marktanteilen durch eine Fortentwicklung der Verpackungsverordnung reagieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 21.08.2008
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