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Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet für sich allein genommen noch keine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Vielmehr müssen kognitive Defizite vorliegen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Antrag statt und gewährte dem
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Behörde zurück. Die
Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen, und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sogenannte
Zwar könne sich hinter dem Verhalten eines Reichsbürgers eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26571
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