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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Anwohner den "Lärm" von einem angestammten gemeindlichen Brunnen hinnehmen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof wies damit die Klage von Anwohnern des Marienplatzes in Ravensburg letztinstanzlich ab. Die Anwohner können nicht verlangen, dass das Landratsamt Ravensburg wegen der von dem Brunnen auf dem Marienplatz ausgehenden Lärmimmissionen tätig wird.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit 1992
Ihre gegen das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17. März 2016 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ausweislich des von der Stadt Ravensburg (Beigeladene) eingeholten immissionsschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens die von dem
Der von den Klägern hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Das Gericht wies den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, dass der
Der
Zudem seien die von
Gegen eine Gesundheitsgefahr für die Kläger spreche zudem, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24737
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