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Das Interesse des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21, mit seiner Versammlung möglichst große Beachtung zu finden, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen am Arnulf-Klett-Platz. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) und gab damit in einem Eilverfahren der Beschwerde eines Sprechers des Aktionsbündnisses (Antragsteller) gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart statt.
Der Antragsteller hatte für das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 für Samstag, 30. Oktober 2010, in der Zeit von 15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Versammlung mit Kundgebung auf dem Arnulf-Klett-Platz angemeldet. Die Landeshauptstadt Stuttgart untersagte die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes im Wesentlichen aus Gründen der Verkehrssicherheit. Als Alternativstandorte benannte sie die Mittleren Schlossgartenanlagen (Bereich zwischen ehemaligen ZOB und Fritz-Faller-Brunnen), die Straße Am Schlossgarten (Bereich auf Höhe Südflügel) und die Heilbronner Straße (ohne Kurt-Georg-Kiesinger-Platz). Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers beim VGH hatte heute Erfolg.
Für den Arnulf-Klett-Platz, der nur für die Dauer der Kundgebung (ca. eineinhalb Stunden) sowie anschließend für die Dauer des Aufzugs gesperrt werden müsse, spreche der Versammlungszweck ("Gegen Stuttgart 21"), der einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 10505
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