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Ein Amateurfunker, der sich durch den von einem Unternehmen (Beigeladene) angebotenen Internetzugang über das Stromnetz beeinträchtigt sieht, kann gleichwohl nicht verlangen, dass die Bundesnetzagentur (Beklagte) Maßnahmen gegen die Beigeladene ergreift. Denn das Angebot der Beigeladenen stört weder den Amateurfunk noch den Kurzwellen-Rundfunkempfang in der Wohnung des Klägers. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Fall ist Amateurfunker. Er betreibt sein Hobby in seiner Wohnung in Mannheim und nutzt verschiedene Funksysteme zum Amateurfunk und zum Empfang internationaler Kurzwellen-Radiosender im 49 m-Band. Die Beigeladene betreibt in Mannheim ein Netz auf Basis der Powerline-Communications-Technologie (Access-PLC-Netz). Diese ermöglicht den Zugang zum
Der Kläger machte geltend, das Access-PLC-Netz störe seinen Amateurfunk und den Empfang von Kurzwellen-Rundfunk erheblich. Die Beklagte müsse daher Maßnahmen gegen die Beigeladene anordnen. Die Beklagte lehnte das ab. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) wies die Klage ab. Der VGH hat im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob in der Wohnung des Klägers Funkstörungen auftreten, die den Amateurfunk und den Empfang von Rundfunk mittels Kurzwelle praktisch unmöglich machen. Der Sachverständige hat in der Wohnung des Klägers Messungen vorgenommen und sein Gutachten mündlich erläutert. Der VGH hat anschließend die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Zwar sei die Beklagte nach § 14 Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG befugt, zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Diese Vorschrift räume jedem, der von solchen ungenügenden Betriebsmitteln betroffen sei, einklagbare Rechte gegen die Beklagte ein. Der Sachverständige habe in der Wohnung des Klägers jedoch keine PLC-typischen Störungen festgestellt. Einige Kurzwellensender seien ohne erhebliche Störungen zu empfangen gewesen. Die übrigen seien allein wegen ihrer geringen Feldstärke nicht zu empfangen gewesen, nicht jedoch wegen Auswirkungen der PLC-Anlage. Beim Empfang des Amateurfunks sei nur auf einer Frequenz ein Grenzwert überschritten worden. Dies betreffe jedoch nicht den gesamten Frequenzbereich und sei nur eine punktuelle Störung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 18663
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