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Die Landesanstalt für Kommunikation (LfK) muss ihre Praxis der Frequenzausweisung für Hörfunkprogramme teilweise ändern; sie muss die zu vergebenden Frequenzen bereits in der Nutzungsplanverordnung eindeutig für bestimmte Rundfunkformen ausweisen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden.
Im Wege eines Normenkontrollverfahrens haben sich nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter aus Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg und deren Dachverband gegen bestimmte Festsetzungen in dem als Rechtsverordnung erlassenen Nutzungsplan gewandt; in diesem werden einzelne Rundfunkfrequenzen zur Nutzung durch bestimmte Rundfunkformen, z.B. den öffentlich-rechtlichen Sendern sowie den privaten kommerziellen oder nichtkommerziellen Veranstaltern, ausgewiesen. Die Antragsteller sind zum einen der Ansicht, dass die nichtkommerziellen Veranstalter gegenüber den kommerziellen Radios benachteiligt würden, und wenden sich zum anderen dagegen, dass so genannten „Lernradios“, die Medienkompetenz vermitteln sollen und auch von staatlichen Hochschulen veranstaltet werden, ebenfalls - letztlich zu Lasten der freien Radios - Frequenzen zugewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation nur teilweise gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Aus dem Landesmediengesetz ergebe sich nicht, dass die nichtkommerziellen Veranstalter bei der Verteilung der knappen Frequenzen den kommerziellen Sendern gleichrangig seien. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei auch angesichts der Verpflichtung, durch die Ausgestaltung der Rundfunkordnung die Meinungsvielfalt zu sichern, nicht zu beanstanden. Bei der Zuweisung der streitigen Frequenz in Stuttgart, sei die Abwägung, die zugunsten der kommerziellen Sender ausgefallen sei - mittlerweile sendet dort „Klassik Radio“ -, nicht zu beanstanden; die LfK habe die Auswirkungen auf den bestehenden Hörfunkmarkt ausreichend berücksichtigt.
Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, so genannten Lernradios Frequenzen zuzuweisen, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei dürften auch staatliche Hochschulen grundsätzlich als Rundfunkveranstalter zugelassen werden; dies verstoße nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks. Allerdings müsse die LfK schon im Nutzungsplan eindeutig festlegen, für welche Rundfunkformen eine Frequenz ausgewiesen sei. Die Praxis der LfK, Frequenzen für nichtkommerzielle Veranstalter „und/oder“ Lernradios auszuweisen, und erst in der Ausschreibung endgültig festzulegen, welche der beiden Rundfunkformen zum Zuge kommen solle, sei mit den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nicht zu vereinbaren. Da die Nutzungsplanverordnung insoweit nichtig ist, muss die LfK nun neu über die Ausweisung der Frequenzen in Karlsruhe (104,8 MHz), Bruchsal (91,2 MHz) und Freiburg (88,4 MHz) entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2006
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Dokument-Nr. 3417
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