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Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag einer 69-jährigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem diese eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 begehrt hat.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die für das Infektionsschutzrecht zuständige Kammer aus, dass die Antragstellerin nach der geltenden
Die in der
Ein atypischer Ausnahmefall, der es nach der Corona-Impfverordnung zulassen würde, von der darin festgelegten Reihenfolge der Priorisierung abzuweichen und für die Antragstellerin eine höhere Priorisierung zuzulassen, liege nicht vor. Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit der
Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Personen, die derzeit bereits eine Impfung erhielten, liege nicht vor. Im Übrigen bestehe für die Antragstellerin seit dem 16.02.2021 die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung ihres Einzelfalles durch die Saarländische Impfkommission für Härtefälle zu stellen, um eine prioritäre und damit zeitnahe Impfung zu erhalten. Damit werde der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29877
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