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Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 19.09.2007
5 K 58/06 -

145 m hohe Windkraftanlage: Keine Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt über gefährdete Fledermauspopulation zu entscheiden

Zuständigkeit für Anlagen über 50 m Höhe liegt bei Immissionsschutzbehörde

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat eine Entscheidung des Ministeriums für Umwelt aufgehoben, mit der die Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen in Eppelborn aus naturschutzrechtlichen Gründen versagt wurde.

Die Klägerin beabsichtigt, in einem Windvorranggebiet in Eppelborn drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 145 Metern zu errichten. Das Ministerium für Umwelt versagte die Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten mit der Begründung, beim Betrieb der Anlage könnten erhebliche Beeinträchtigungen von dort vorkommenden, streng geschützten Fledermäusen durch Vergrämung und so genannte Schlagopfer nicht ausgeschlossen werden.

Ministeriums für Umwelt unzuständig - Zuständigkeit für Anlagen über 50m Höhe liegt bei Immissionsschutzbehörde (hier: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)

In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass das Ministerium für die getroffene Entscheidung nicht zuständig sei. Aufgrund einer 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Entscheidungsbefugnis für derartige Anlagen liege deshalb ausschließlich bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Immissionsschutzbehörde.

Immissionsschutzbehörde hat auch Entscheidungsbefugnis über naturschutzrechtliche Fragen

Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach einer ausdrücklichen Bestimmung des Bundesimmissionsschutzgesetzes andere, die Windenergieanlage betreffende behördliche Entscheidungen - also auch die hier in Rede stehende naturschutzrechtliche Befreiung - ein. Die durch das Immissionsschutzrecht "verdrängte" eigene naturschutzrechtliche Entscheidung des Ministeriums sei daher unzulässig. Da dem Ministerium ein Selbsteintrittsrecht nicht zustehe, könne die fehlende Zuständigkeit nicht geheilt werden. Die Richter stellten darüber hinaus fest, dass die naturschutzrechtliche Beurteilung des Ministeriums auch in der Sache fehlerhaft sei. Nach dem zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Erkenntnisstand erforderten überwiegende Gründe des Gemeinwohls die naturschutzrechtliche Befreiung. Die von dem Ministerium angeführte Begründung, beim Betrieb der Anlagen seien erhebliche Auswirkungen auf die Fledermauspopulation nicht auszuschließen, trage der Tatsache, dass sich der Standort der drei geplanten Windenergieanlagen innerhalb eines im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt, festgestellten Vorranggebietes für Windenergie befinde, und damit diese Flächen für eine privilegierte Windenergienutzung freigegeben seien, nicht hinreichend Rechnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG des Saarlandes vom 19.09.2007

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