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Für das Kfz-Wunschkennzeichen muss eine erhöhte Gebühr gezahlt werden. Diese fällt auch dann an, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte. Dies hat das Verwaltungsgericht Saarlouis entschieden.
Ein Fahrzeughalter hatte sich bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs das alte Kennzeichen für eine Gebühr in Höhe von 2,60 Euro reservieren lassen, da er dieses gerne auf sein neues Fahrzeug übertragen wollte. Als er am nächsten Tag bei der Zulassungsstelle sein neues Fahrzeug anmeldete und gleichzeitig sein altes, extra reserviertes Kennzeichen abholte, verlangte man dort von ihm für die Zuteilung des „Wunschkennzeichens“ eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage, da er bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs nur auf die Gebühr der Vorreservierung hingewiesen wurde, von einer Wunschkennzeichengebühr habe man ihm nichts gesagt.
Da das Verwaltungsgericht die Erhebung der Gebühr jedoch als rechtmäßig ansah, wies es die Klage ab. Zum einen würden Fahrzeuge seit Anfang 2007 nicht mehr vorübergehend stillgelegt, sondern komplett abgemeldet. Somit würde das Kennzeichen theoretisch sofort für ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Fahrzeughalter zur Verfügung stehen. Möchte der ursprüngliche Fahrzeughalter sein Kennzeichen gerne weiterverwenden, so hat er die Möglichkeit, es zu reservieren. Da es sich laut Verwaltungsgericht jedoch bei der Reservierung und der anschließenden Zuteilung des Kennzeichens um zwei getrennte Vorgänge handele, wären diese auch gebührenrechtlich getrennt. Schließlich erfolge die Zuteilung eines Kennzeichens in der Regel nach der im EDV-System der Zulassungsstelle festgelegten Reihenfolge. Außer der Reihe zur Verfügung stehende Kennzeichen – auch die reservierten – verursachen somit in jedem Fall einen erhöhten Verwaltungsaufwand.
Darüber hinaus umfasse der Begriff
1. Beantragt der Halter die Vergabe des vorreservierten bisherigen Kennzeichens eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges, handelt es sich um ein Wunschkennzeichen i.S.d. Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr.
2. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand einerseits sowie der wirtschaftliche Nutzen für den Halter andererseits rechtfertigen die Erhebung der in Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr. festgesetzten Gebühr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online, DAV Verkehrsanwälte
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