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Die Beschränkung des Genesenenstatus auf sechs Monate nach einer Infektion ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Genesenennachweises befristet bis zum 16. März 2022.
Beim zuständigen Landratsamt beantragte er vorher die Ausstellung eines Genesenennachweises im Sinne der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) oder eines gleichwertigen Dokuments über seine Immunisierung gegen den SARS-CoV-2-Erreger durch Genesung. Dies wurde abgelehnt, da der Antragsteller keinen PCR-Testergebnis vorgelegt habe. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag beim Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO und gab hierbei an, sich im April 2021 mit dem SARS-CoV-2-Erreger infiziert zu haben und symptomatisch erkrankt gewesen zu sein. Ein PCR-Test sei damals nicht durchgeführt worden. Im September 2021 habe er mit einem spezifischen Antikörper- und T-Zellen-Test seinen Status erneut überprüfen lassen. Der Antragsteller sei ungeimpft und sei mangels Genesenennachweises weitestgehend von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen. Nach seiner Meinung könne ein
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises ergebe sich weder aus einfachgesetzlichem Recht noch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Anspruch aus einfachem Recht scheide wegen des unterbliebenen PCR-Tests aus. Auch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises. Ein solcher scheitere bereits daran, dass die SchAusnahmV ein Anspruch hierauf nicht vorsehe.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch glaubhaft machen können. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen in § 2 Nrn. 4, 5 SchAusnahmV bestünden keine Bedenken. Die Beschränkung des Genesenenstatus auf sechs Monate nach einer Infektion sei nicht zu beanstanden und beruhe auf der wissenschaftlichen Erkenntnis und Einschätzung des Robert Koch-Instituts, wonach die Schutzwirkung nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion mindestens sechs Monate betrage. Der Einschätzung des Robert Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes habe der Gesetzgeber nach § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zulasse, sei es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber Antikörpernachweise nicht zum Nachweis des Genesenenstatus genügen lasse. Aus den einfachgesetzlichen Regelungen der 15. BayIfSMV i. V. m. § 2 Nrn. 4, 5 SchAusnahmV ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers. Der Antragsteller erfülle die dort genannten Voraussetzungen eindeutig nicht, weil er nicht den erforderlichen PCR-Test vorgelegt habe und zudem seit seiner Infektion über sechs Monate vergangen seien. Eine Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus komme nicht in Betracht.
Schließlich komme ein Anspruch neben dem sachlichen Grund der fehlenden hinreichenden Aussagekraft eines Antikörpertests auch deshalb nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht, weil diese Vorschrift auch unter Anlegung eines strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs nicht die Gleichbehandlung des Antragstellers mit geimpften oder genesenen Personen, die eine Infektion innerhalb der letzten 6 Monate durch einen PCR-Test nachweisen könnten, gebiete. Eine Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil sie verhältnismäßig sei. Sie sei insbesondere angemessen, weil es sich bei dem weitgehenden Ausschluss des Antragstellers vom öffentlichen Leben um temporäre Ge- und Verbote handele und er sich diesen selbst durch eine Schutzimpfung entziehen könne. Aufgrund der bestehenden Impfempfehlung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/pt)
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