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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 07.12.2006
W 5 K 06.351, W 5 K 06. 353 -

Kein Anspruch auf Ruhen der Jagd

Das Verwaltungsgerichts Würzburg hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen die behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd in den Eigenjagdrevieren "Gut Greußenheim" und "Triefenstein- Wald" hatte erreicht werden sollen. Kläger waren sowohl juristische (GmbH & Co KGs) als auch natürliche Personen.

Die Kammer sah die natürlichen Personen als nicht klagebefugt an, weil die Zustimmung zum Ruhen der Jagd nur vom Eigentümer und vom Nutznießer beantragt werden könne, diesen Klägern eine solche Rechtsstellung aber nicht zukomme. Die Klage wurde insoweit als unzulässig angesehen.

Beide Klagen hielt die Kammer im Übrigen für unbegründet. Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Jagd lägen nicht vor. Die Jagdbehörden hätten zu Recht eine Gefährdung der betroffenen jagdrechtlichen Zielsetzungen bejaht. Mit dem eigentumsgebundenen Jagdrecht korrespondiere nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Notwendigkeit der Regulierung von Wildbeständen durch Abschuss die Jagdpflicht. Eine Ausnahme komme nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die in den betroffenen Jagdrevieren nicht vorlägen. Der von den Klägern propagierten Selbstregulierung der Wildpopulation erteilte die Kammer unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso eine Absage wie der Populationsregulierung durch sog. Immunkontrazeption. Der Gesetzgeber habe im Übrigen die Intention verfolgt, jede Zersplitterung der Jagdrechte zu verhindern.

Auch die Berufung der Kläger auf das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit habe zu keinem anderen Ergebnis führen können. Zum einen seien die klagenden juristischen Personen insoweit keine geeigneten Grundrechtsträger, zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im Jagdrecht kein Raum für die Berücksichtigung individueller Glaubens- und Gewissensüberzeugungen bestehe. Auch Inhaber von Eigenjagdrevieren könnten ihr Land nicht nach freiem Belieben entsprechend ihrer Gewissensüberzeugung in jagdlicher Hinsicht nutzen. Auch sie seien zur Jagd in Form der "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schloss sich die 5. Kammer an. Auch Inhaber eines Eigenjagdreviers haben danach grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die Jagd auf Tiere in ihrem Jagdbezirk zu verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Würzburg vom 07.12.2006

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