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Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entscheiden, dass eine Weinkellerei auch dann einen Wein als Qualitätswein Franken bezeichnen darf, wenn dieser in Zell an der Mosel abgefüllt wurden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hat einen in Franken hergestellten
Das Verwaltungsgericht Würzburg gab der hiergegen gerichteten der Klage statt. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die
Die Regierung von Unterfranken müsse den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27272
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