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Kommt es zu einer erheblichen Studienverzögerung, kann dies die Entlassung eines Sanitätsoffiziersanwärters wegen fehlender Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG nach sich ziehen. Dass die Verzögerung eventuell auf das Bekanntwerden einer HIV-Infektion zurückzuführen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde ein Sanitätsoffiziersanwärter aus der
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Seine
Für unerheblich hielt das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers hinsichtlich seiner HIV-Infektion. Zum einen komme es für die Beurteilung der Eignung nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung an. Es sei unbeachtlich, auf welchen Umständen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30925
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