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Ein Beamter einer Bundesbehörde in Wiesbaden hatte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Schadenersatz geklagt, weil er nach Durchführung eines Auswahlverfahrens nicht zu dem Kreis der zu befördernden Beamten zählte. Die Behörde hatte ihm Frauen, die über die gleichen Beurteilungsnoten wie der Kläger verfügten, aufgrund des Bundesgleichstellungsgesetzes vorgezogen. Für ihn stand eine Beförderungsstelle dann nicht mehr zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden folgte im Ergebnis dem Einwand des Klägers nicht, er habe für die Erziehung seiner beiden Kinder wie eine Frau Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) genommen und auch eine zeitlang nur anteilig gearbeitet, so dass auch auf ihn das Bundesgleichstellungsgesetz anzuwenden sei, das auf die Gleichstellung von Frauen und Männern abziele. Deshalb lägen in seiner Person überwiegende Gründe vor, die eine Beförderung vor den Frauen rechtfertige.
Die Kammer entschied, dass der Kläger zu recht nicht befördert worden sei. Rechtsgrundlage sei hierfür § 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Bei der Bundesbehörde habe zum fraglichen Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 11 eine Unterrepräsentanz von Frauen bestanden. Zur Durchsetzung der Frauenförderung, die grundgesetzlich in Art. 3 Abs. 2 GG verankert ist, dürften die Frauen mit gleicher Note wie der Kläger diesem vorgezogen werden, gleichgültig, ob sie Kinder haben oder nicht. Denn die Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen führe nicht erst bei der tatsächlichen Wahrnehmung weiblicher Rollen und Lebensentwürfe zu einer möglichen Benachteiligung, sondern auch die Erwartung, dieser Lebensentwurf werde sich irgendwann realisieren, beeinträchtige die beruflichen Chancen jeder Frau. Überwiegende Gründe in der Person des Mannes, die ein Abweichen von der Bevorzugungsregelung für Frauen erlauben würden, sah die Kammer auch nicht in der Tatsache, dass der Kläger bei der Erziehung seiner Kinder seinen Anteil geleistet hat. Denn seine berufliche Biographie entspreche allenfalls einer typischen Frauenbiographie und überwiege sie nicht. Weitere Gründe, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung führen könnten, wie Schwerbehinderung oder Alleinerziehung der Kinder, lagen nicht vor.
Da die Beförderung des Klägers nach Auffassung der Kammer in diesem Auswahlverfahren somit zu recht nicht erfolgte, wies die Kammer seine Klage auf Schadenersatz wegen Nichtbeförderung zurück.
Auszug aus dem Wortlaut des § 8 Bundesgleichstellungsgesetz:
Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, hat die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Anstellung und beruflichem Aufstieg bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung(Qualifikation) bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Dies gilt für
1. die Besetzung von Beamten-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, von Stellen für die Berufsausbildung sowie für Richterstellen, soweit nicht für die Berufung eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben ist,
2. die Beförderung, Höhergruppierung, Höherreihung und Übertragung höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des VG Wiesbaden vom 14.06.2006
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Dokument-Nr. 2524
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