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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 den Eilantrag eines Schülers aus Wiesbaden mit dem Ziel, selbst im Unterricht keinen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen, abgelehnt.
Das Gericht befand, dass die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden - Infektionsschutz - vom 16. Oktober 2020 und die Allgemeinverfügung des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden - Gesundheitsamt - vom 16. Oktober 2020 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind.
Die Allgemeinverfügungen seien von den zuständigen Behörden, nämlich dem Gesundheitsamt als eigenständiger Behörde sowie dem Magistrat, zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, erlassen worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz lägen vor. Zwar bestimme § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Corona-Verordnung, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der
Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts sei geeignet, die Geschwindigkeit des Atemstromes und des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. Sie diene durch die Erschwerung der durch Husten und Niesen ungehinderten Diffusion von virusbehafteten Aerosolen und infektiösen Tröpfchen und insofern vor allem dem Fremdschutz. Bei allgemeiner Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen bestehe so ein wechselseitiger Schutz. Die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ziele somit darauf ab, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Dies gelte in besonderem Maße im Präsenzunterricht in Schulen, in dem sich die Schülerinnen und
Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere erreichten bloße Ermahnungen oder dringende Empfehlungen nicht die erforderliche Wirksamkeit, da sie nicht für einheitlich schützende Verhältnisse sorgen könnten. Viele hätten den Ernst der Lage immer noch nicht verstanden und gefährdeten nicht nur sich selbst, sondern andere rücksichtslos. Auch das regelmäßige Durchlüften der Unterrichtsräume stelle nur eine flankierende, aber nicht ebenso wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Weiterverbreitung des Virus dar. Die alternative Schließung von Schulen und Ausbildungsstätten wiege ungleich schwerwiegender. Die Anordnung in den Allgemeinverfügungen sei auch angemessen. Die Abwägung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers mit dem Schutz der Gesundheit der Mitschüler, des Lehrpersonals und schließlich der gesamten Bevölkerung sowie dem Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens führe zu dem Ergebnis, dass auch angesichts der zunächst auf 14 Tage beschränkten Anordnung die Interessen des Antragstellers zurückträten. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum mit dem Tragen etwa einer einfachen textilen Bedeckung die Beteiligung am Unterricht unzumutbar oder und gar unmöglich würde. Dass nachhaltige Schädigungen durch das längere Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entstehen könnten, sei reine Spekulation.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29353
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