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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2010
6 L 912/10.WI -

VG Wiesbaden: Angestellte Lehrkräfte von Privatschulen haben kein Anspruch auf Nachqualifikation

Sorgetragen für ausreichend qualifizierte Lehrkräfte an Privatschulen ist nicht Aufgabe des Staates

Wer als Lehrkraft an Privatschulen angestellt ist, hat keinen Anspruch auf Nachqualifikation im Rahmen der dritten Säule der Lehrergewinnung. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit hat ein unbefristet angestellter Lehrer einer Privatschule einen Eilantrag gestellt, der an der Nachqualifikation im Rahmen der dritten Säule der Lehrergewinnung teilnehmen wollte. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Diese Form der Nachqualifikation gelte nur für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst und könne auch nicht entsprechend auf Lehrkräfte an Privatschulen angewendet werden.

Lehrer wird positiver Bescheid für Qualifikationsteilnahme erteilt

Zunächst war dem Lehrer, der seit dem 1. Januar 2010 an einer Privatschule in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis tätig ist und in den Fächern Mathematik und Physik unterrichtet, von dem Amt für Lehrerbildung ein positiver Bescheid erteilt worden. Er verfügt über einen universitären Abschluss in Mathematik und Physik und sein Schulleiter hatte ihm die Eignung zur Teilnahme an dem besonderen berufsbegleitenden Verfahren, das zu einer der Lehramtsbefähigung gleichgestellten Qualifikationsmaßnahme zugelassen worden.

Amt nimmt Bescheid zurück

Um Juli 2010 nahm das Amt für Lehrerbildung den Bescheid mit der Begründung zurück, dass sich die Möglichkeit der Nachqualifikation nur für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst erstrecke.

Lehrkraft muss sich im öffentlichen Schuldienst befinden

Der Eilantrag des Lehrers blieb auch nach Auffassung des Gerichts ohne Erfolg, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien habe. Wie sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ergebe, müsse sich die Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden.

Privatschulen müssen selbst für Qualifikationen sorgen

Für eine entsprechende Anwendung auf unbefristet angestellte Lehrkräfte an Privatschulen sei kein Raum, denn für Privatschulen gebe es andere Möglichkeiten zur Deckung des Lehrerbedarfs. Auch sei es Aufgabe des privaten Schulträgers, für die Qualität des Unterrichts selbst Sorge zu tragen und nicht die des Staates. Für Lehrer ohne Lehramtsausbildung könnten an Privatschulen zunächst so genannte Unterrichtsgenehmigungen erteilt werden, die allerdings nur für eine bestimmte Schule, für bestimmte Fächer und für einzelne Schulstufen ausgesprochen werde. Die Privatschule habe aber auch die Möglichkeit, in eigener Regie Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte durchzuführen, die anschließend eine unbeschränkte und unbefristete Unterrichtsgenehmigung ermögliche.

§ 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes:

"§ 3 Organisation der Lehrerbildung

(4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, ein besonderes berufsbegleitendes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifikation nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1, bei entsprechender Eignung, an der berufsbegleitenden Qualifikation zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können."

§ 16 der Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (VO-ELgQ).

"§ 16 Sonderregelungen

(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss oder mehrjährige Berufserfahrung nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Qualifizierungsbeginn zum 01. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1-3 und 5-15 entsprechend."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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