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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 14.11.2023
6 L 1181/22.WI -

Eilantrag der AfD gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten Boris Rhein unzulässig

Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten über Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung nicht zuständig

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat über einen Eilantrag des hessischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Ministerpräsidenten – Hessische Staatskanzlei – entschieden.

Die AfD wendet sich gegen Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein, die dieser am 07.09.2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines gemeinsamen Treffens auf der Burg Alzenau mit dem Themenschwerpunkt „Energie und Energieversorgung“ über die AfD tätigte.

Aussage von Boris Rhein kein Fall für Verwaltungsgerichte

Das VG lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, soweit nicht schon bereits die AfD den Antrag teilweise zurückgenommen hat und diesbezüglich ein Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof anstrengt. Für das Begehren der AfD sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Es liege eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung vor. Würden in amtlicher Funktion Aussagen über eine politische Partei getätigt, so sei dies ein Rechtsstreit zwischen der betroffenen politischen Partei und dem Regierungsmitglied in seiner Funktion als Staatsorgan. Sowohl die Äußerungen als auch deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien stellten einen einheitlichen Vorgang dar, der insgesamt Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens sei. Diesbezüglich könne die AfD eine Grundrechtsklage zum Hessischen Staatsgerichtshofs erheben. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33469 Dokument-Nr. 33469

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