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Mit Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Antrag des Meinungsforschungsinstituts forsa festgestellt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstößt, wenn forsa vor dem Wahltag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen.
Die Antragstellerin forsa ist ein Unternehmen der
Der Antragsgegner, der Bundeswahlleiter, bat die Antragstellerin wie auch die anderen Meinungsforschungsinstitute, mit Blick auf ein drohendes Bußgeld in Höhe von 50.000 EUR von der
Nach Auffassung der Kammer ist der Antrag auf vorläufige Feststellung begründet. Zwar könne das Verbot der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30829
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