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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.08.2021
6 K 226/21.WI -

EuGH-Vorlage bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG

VG Wiesbaden bittet EuGH um Vorabentscheidung

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen hinsichtlich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG zur Klärung vorzulegen.

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu löschen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die Löschung wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde, der auf die Löschung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab. Das VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Klärung vorzulegen.

Unterliegen Beschwerdeentscheidung des Datenschutzbeauftragten der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte?

Zum einen sei zu klären, ob es genüge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person überhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es bestünden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde eingeschränkt werde. Es bedürfe einer Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Unzulässige Vorratsdatenspeicherung durch privaten Wirtschaftsauskunfteien?

Zudem legte das VG die Frage vor, ob die Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse übertragen werden könnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu können. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen. Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden seien. Die streitgegenständliche Restschuldenbefreiung sei in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu löschen, während sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel länger, ggf. noch weitere 3 Jahre gespeichert und bei Auskünften verarbeitet werden könne.

Sind parallele Datenhaltung durch Auskunfteien zulässig?

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob eine „Parallelhaltung“ dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten würden. Eine solche „Datenhaltung“ sei gesetzlich nicht geregelt und könne massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Bei Zulässigkeit müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen wie in öffentlichen Registern gelten?

Sollte diese Speicherung jedoch zulässig sein, so müssten jedenfalls dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich gelöscht werden müssten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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