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Mit einem Eilverfahren wandten sich eine Gewerkschaft und eine kirchliche Arbeitnehmerorganisation gemeinsam gegen die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich des Frühlingsmarktes am 24.04.2022 im Kerngebiet von Weilburg. Diese sonntägliche Öffnung wurde mit Allgemeinverfügung vom 17.03.2022 festgelegt und am 19.03.2022 veröffentlicht.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Eilantrag ab. Der allein geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) könne dem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG sei die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen. Die dreimonatige
Allerdings spreche zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller schon nicht zum Kreise derer gehörten, deren Interessen die Fristenregelung zu dienen bestimmt sei. Nach der Gesetzesbegründung diene die
Selbst wenn der Fristregelung zu Gunsten der Antragsteller drittschützende Wirkung zukäme, wäre dies nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) unbeachtlich, denn offensichtlich habe die verspätete Bekanntmachung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Auch stelle die verspätete Bekanntmachung keinen absoluten Verfahrensfehler dar. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde erhoben, über diese hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/cc)
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