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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag der Betreiber des Restaurants mit Bar „Schnitzels“ auf dem Gelände des amerikanischen Golfplatzes in Wiesbaden-Dotzheim, dem Rheinblick Golf Course, gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Wiesbaden zurückgewiesen.
Zuvor war in einem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen. Unbestritten von allen Beteiligten hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 20.08.2006 sowie dem mehrere Wochen später angeordneten Sofortvollzug (28.09.2006) jedermann, d.h., die Allgemeinheit, Zugang zu dem Lokal und wurde dort bewirtet. Die erforderliche Gaststättenerlaubnis besaß das Lokal nach den Feststellungen des Gerichts hierfür jedoch nicht. Da auch ein entsprechender Antrag bislang nicht gestellt wurde, befand das Gericht, dass die Öffnung für die Allgemeinheit formell illegal und die angefochtene Untersagungsverfügung ebenso wie der nach umfangreichen Ermittlungen angeordnete Sofortvollzugs nicht zu beanstanden sei.
Allerdings dürfe das „Schnitzels“ weiter geöffnet bleiben, so das Gericht, soweit das Lokal als Betreuungseinrichtung der amerikanischen Streitkräfte nebst Gefolge betrieben werde und daneben – wie durch Vertrag der amerikanischen Streitkräfte mit den Betreibern geregelt – nur den Mitgliedern des Golf Clubs sowie deren Gästen offenstehe. Denn hierfür sei eine Gaststättenerlaubnis ausnahmsweise nicht erforderlich (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz).
Im Wortlaut: § 25 Absatz 1 Satz 1 Gaststättengesetz:
„Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Wiesbaden vom 13.12.2006
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Dokument-Nr. 3813
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