wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.09.2022
3 K 1799/19.WI -

Dienstherr muss Förster auch Tierarztkosten für Verletzung des Diensthundes außerhalb des Dienstes erstatten

Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch

Ein Förster hat Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten bei Verletzung des Diensthundes, auch wenn der Hund selbst nicht "im Dienst" war. Dies entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

Ein verbeamteter Förster aus dem Rheingau-Taunus-Kreis verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten. Der Jagdhund des Klägers begleitet ihn auch außerhalb des Jagdeinsatzes im Außendienst. Im Rahmen eines Kontrollgangs des Försters riss sich der Hund von der Leine los, wurde an den Bahngleisen von einem Zug erfasst und erlitt Verletzungen am Schwanz. Für die Behandlung beim Tierarzt fielen Kosten in Höhe von etwa 2.000 € an.

Jagdhunde eines Förster nicht nur bei Jagd im Dienst

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage auf Zahlung der Tier-arztkosten statt. Die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch lägen vor. Tiere seien zwar keine Sachen, dennoch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Die Schädigung des Hundes sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Der Jagdhund begleite den Kläger auch bei seinen Reviergängen, und nicht nur bei der Jagd, da der Hund Auslauf brauche. Es sei hierbei unbeachtlich, dass der Jagdhund im Unfallzeitpunkt selbst nicht „im Dienst“ war, also selbst nicht für seine unmittelbare Aufgabenerfüllung – die Jagd – eingesetzt wurde. Zwar werde der Hund bei Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht benötigt. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch stelle jedoch nicht darauf ab, dass der Hund im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Wiesbaden_3-K-179919WI_Dienstherr-muss-Foerster-auch-Tierarztkosten-fuer-Verletzung-des-Diensthundes-ausserhalb-des-Dienstes-erstatten~N32165

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32165 Dokument-Nr. 32165

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.