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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 12.05.2006
3 G 376/06 -

Anwohner kann Errichtung eines Mehr- anstatt eines Einfamilienhauses nicht verhindern

Änderung des Umgebungscharakters nicht durch Nachbarschutz zu stoppen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag eines Anwohners der Felsenstraße in Wiesbaden-Dotzheim gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zurückgewiesen.

Ein dem Grundstück des rechtsschutzsuchenden Anwohners schräg gegenüberliegendes Grundstück war bis vor kurzem mit einem Einfamilienhaus bebaut. Anstelle des nun abgerissenen Hauses soll nun ein Mehrfamilienhaus entstehen.

Der Antragsteller hatte zwar erst mehr als zwei Jahre nach der ursprünglichen Baugenehmigung Widerspruch hiergegen erhoben, doch gestand die Kammer dem Antragsteller zu, dass er aufgrund verschiedener Umstände nicht davon habe ausgehen müssen, es werde doch noch zum Neubau des Mehrfamilienhauses kommen. Der mit Beginn der Bauaktivitäten im März 2006 erhobene Widerspruch sei daher noch als fristgerecht einzustufen.

Nach Überzeugung der Kammer ist das geplante Mehrfamilienhaus in der Felsenstraße jedoch nicht im Verhältnis zu der prägenden Umgebungsbebauung überdimensioniert. Die geplante Bebauung füge sich in den durch die vorhandenen Gebäude gezogenen Rahmen ein. Dies ergebe sich daraus, dass auch ansonsten Wohnhäuser mit rechtlich zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss und damit optisch drei Vollgeschossen vorhanden seien. Hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers und der Ausnutzung des Grundstücks fänden sich jeweils vergleichbare Objekte. Beispielsweise sei auch das Grundstück des Antragstellers bezüglich der Geschossflächenzahl gleichermaßen bzw. bezüglich der Grundflächenzahl sogar verdichteter bebaut als das umstrittene Grundstück. Das aus Sicht des Antragstellers als „Ausreißer“ anzusehende Grundstück in der Panoramastraße 72 müsse daher in die Überlegungen des Gerichts gar nicht einbezogen werden, da es an Vergleichsobjekten im Übrigen nicht mangele. Gleiches gelte für die Kubatur und die Höhe der Häuser. Es gebe auch kleinere Häuser in der Umgebung; daraus folge jedoch nicht eine Begrenzung der möglichen Bebauung auf diese kleinen Ausnutzungszahlen. Vielmehr werde die Umgebung genauso durch die großen Gebäude geprägt, auf die sich die Bauherrin auch berufen könne.

Die Kammer gestand dem Antragsteller zwar zu, dass durch ein weiteres größeres Gebäude in der Felsenstraße der Umgebungscharakter verändert und auch für die Zukunft einer Entwicklung hin zu größerer Ausnutzung der Grundstücke Vorschub geleistet werde. Diese Entwicklung könne jedoch nicht über den Nachbarschutz gestoppt werden. Hier könne nur die Stadt als Trägerin der Planungshoheit tätig werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Wiesbaden vom 19.05.2006

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