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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.01.2017
1 K 684/15.WI, 1 K 728/16.WI -

Grundsteueranhebung in Bad Schwalbach auf 690 % rechtmäßig

Gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Grundsteueranhebung in Bad Schwalbach auf einen Hebesatz von 690 % rechtmäßig ist und damit die Klagen eines Grundstücks­eigentümers gegen die Anhebung der Grundsteuer in Bad Schwalbach abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Bad Schwalbach durch Änderung der Satzung zum 1. Januar 2015 die Grundsteuer auf 500 % und zum 1. Januar 2016 auf 690 % angehoben. Der Kläger sah angesichts dieser Steigerung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots nicht eingehalten. Insbesondere deshalb, weil die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten gehöre und auf die Mieter umgelegt werde, welche vor überzogenen Kostensteigerungen geschützt werden müssten.

Hebesatzrecht dient Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klagen ab, da die Beklagte rechtmäßig gehandelt habe. Sie bestimme, ob sie Grundsteuern erhebe und lege den Hebesatz nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Das Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Eine gesetzliche Begrenzung des Hebesatzes ergebe sich weder aus dem Grundsteuergesetz noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. der Gemeindeordnung.

Stadt hat Verpflichtung zum schnellstmöglichen dauerhaften Haushaltsausgleich

Auch eine entsprechende Anwendung der Regelungen der "Mietpreisbremse" komme nicht in Betracht, da eine Kappungsregelung dem Landesgesetzgeber vorbehalten sei und dieser keinen Gebrauch davon gemacht habe. Die Anhebung der Grundsteuer sei auch nicht willkürlich erfolgt. Solange ein Haushaltsdefizit bestehe - und die Beklagte sei Schutzschirmkommune - könne davon nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Beklagte die Verpflichtung zum schnellstmöglichen dauerhaften Haushaltsausgleich. Dass die Steuerpflichtigen allgemein unter normalen Umständen die Grundsteuer nicht mehr aufbringen könnten und diese eine sogenannte Erdrosselungswirkung habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die monatliche Belastung des Klägers durch die Grundsteuer für die streitbefangenen Grundstücke lasse eine Erdrosselungswirkung nicht ansatzweise erkennen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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