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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 04.03.2010
5 K 1191/06 We -

VG Weimar: Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

Staatliches Sportwettenmonopol verstößt weder gegen nationales Recht noch gegen Recht der europäischen Gemeinschaft

Eine Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung von Sportwetten durch einen Privatanbieter an einen im Ausland ansässigen Sportwettanbieter ist zulässig, da die Durchführung von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Das staatliche Sportwettenmonopol verstößt weder gegen nationales Recht noch gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2005 beim Gewerbeamt der Stadt Gotha die Vermittlung von Sportwetten im Online-Service angemeldet und am 5. August 2005 den Betrieb einer Wettannahmestelle für Sportwetten aufgenommen. Dort vermittelte er Sportwetten an einen in Malta ansässigen Sportwettanbieter.

Landkreis untersagt dem Kläger die Vermittlung von Sportwetten

Der Landkreis Gotha untersagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, die Vermittlung von Sportwetten in der Stadt und im Landkreis.

Erfolgloser Widerspruch des Klägers

Der Widerspruch des Klägers und sein Antrag zum Verwaltungsgericht Weimar mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügung zu beseitigen, blieben ohne Erfolg (VG Weimar, Beschluss vom 4. August 2006 - 8 E 840/06.We und nachfolgend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 3 EO 730/06).

Sportwettenmonopol hat Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft

Das Verwaltungsgericht Weimar hat im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig gewesen ist. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der seit dem 1. Januar 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem dazu in Thüringen ergangenen Ausführungsgesetz auch auf diesen Fall anzuwenden sei. Für die Rechtmäßigkeit der vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags erlassenen Untersagungsverfügung komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Danach sei die Durchführung von Sportwetten dem Staat vorbehalten. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße weder gegen nationales Recht noch gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft. Das Sportwettenmonopol sei durch hinreichende, auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als legitim anerkannte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen könne (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -). Die in Thüringen geltenden Regelungen "rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie dem Spielerschutz wesentliches Gewicht beigemessen wird und das Sportwettenmonopol tatsächlich dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft dient", so die Richter. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für das staatliche Sportwettenmonopol entschieden habe, weil der Spielbetrieb so in kontrollierte Bahnen gelenkt und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs wirksam ausgeschaltet werden könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, VG Weimar

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