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Eine Untersagungsverfügung gegen die Vermittlung von Sportwetten durch einen Privatanbieter an einen im Ausland ansässigen Sportwettanbieter ist zulässig, da die Durchführung von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Das staatliche Sportwettenmonopol verstößt weder gegen nationales Recht noch gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft. Dies entschied das Verwaltungsgericht Weimar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2005 beim Gewerbeamt der Stadt Gotha die Vermittlung von
Der Landkreis Gotha untersagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, die Vermittlung von
Der Widerspruch des Klägers und sein Antrag zum Verwaltungsgericht Weimar mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügung zu beseitigen, blieben ohne Erfolg (VG Weimar, Beschluss vom 4. August 2006 - 8 E 840/06.We und nachfolgend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 3 EO 730/06).
Das Verwaltungsgericht Weimar hat im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig gewesen ist. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der seit dem 1. Januar 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem dazu in Thüringen ergangenen Ausführungsgesetz auch auf diesen Fall anzuwenden sei. Für die Rechtmäßigkeit der vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags erlassenen Untersagungsverfügung komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Danach sei die Durchführung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, VG Weimar
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Dokument-Nr. 9358
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