wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 01.08.2013
2 E 658/13 We -

"Stadtkinder" haben Vorrang vor "Landkreiskindern" bei Schülerüberhang

Verwaltungsgericht Weimar bejaht Wohnsitz als sachgerechtes Auswahlkriterium

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Überhang von Anmeldungen an einem Gymnasium zuvorderst die Schüler aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Weimar haben. Daher ist der Antrag eines Schülers mit Wohnsitz im Kreis Weimarer Land auf einstweilige Aufnahme am Goethegymnasium abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar hervor.

Die Kammer stellt zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass das Thüringer Schulgesetz keinen Anspruch eines Schülers auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule normiert. Es besteht allerdings ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme im Rahmen der gegebenen Kapazitäten. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. In den Schulnetzplänen werden dafür der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Die Schulnetzplanung soll so ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern. Daraus ergibt sich, dass der Schulträger im Grundsatz nur so viele Plätze vorhalten und planen muss, wie sie sich aus den Schülerzahlen in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben. Er ist nicht verpflichtet, darüber hinaus auch Plätze für auswärtige Schüler vorzuhalten.

Schulleitung war berechtigt, freie Schulplätze an "Stadtkinder" zu vergeben

Danach war die Schulleitung des Goethegymnasiums berechtigt, die 84 zur Verfügung stehenden Plätze in der 5. Klasse an "Stadtkinder" zu vergeben und in Ermangelung weiterer Aufnahmekapazitäten Kinder aus dem Landkreis nicht zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Weimar_2-E-65813-We_Stadtkinder-haben-Vorrang-vor-Landkreiskindern-bei-Schuelerueberhang.news16438.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16438 Dokument-Nr. 16438

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.